Im Ehenichtigkeitsverfahren wird die Frage geprüft, ob eine Ehe gültig zustande gekommen ist, d. h. ob beim Eingehen dieser Ehe alle Voraussetzungen dafür gegeben waren, dass diese gültig geschlossen wurde. Da davon ausgegangen wird, dass dies der Regelfall ist, muss die Ungültigkeit einer Ehe zweifelsfrei bewiesen werden.
Dies geschieht etwa durch die Aussagen der beiden Ehepartner und weiterer Zeugen, gegebenenfalls auch durch Einholung entsprechender Fachgutachten, die dann von drei unabhängigen kirchlichen Richtern bewertet werden und am Ende des Verfahrens Eingang in ein Urteil finden, das die Frage nach der kirchenrechtlichen Ungültigkeit der betreffenden Ehe beantwortet.
Das Bischöfliche Offizialat in Aachen ist zuständig für jene Ehenichtigkeitsverfahren:
Ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit einer eingegangenen Ehe wird in der Regel auf Antrag eines der beteiligten Ehegatten eingeleitet. Dieser Antrag, auch Klageschrift genannt, ist schriftlich an das Bischöfliche Offizialat zu richten und muss folgende Dinge enthalten:
Der Antrag ist unter Angabe von Ort und Datum der Abfassung vom Antragsteller zu unterzeichnen.
Beizufügen sind wenn möglich:
Ein kirchliches Ehenichtigkeitsverfahren ist nicht zu verwechseln mit einer „Scheidung auf katholisch", die es nach dem katholischen Sakramentenverständnis von der Ehe nicht geben kann. Im Gegensatz zum staatlichen Ehescheidungsurteil, das ein rechtlich geregeltes Beziehungsverhältnis zwischen Mann und Frau unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen durch formalen Akt wieder aufhebt, gibt das kirchliche Ehenichtigkeitsurteil eine Antwort auf die Frage, ob eine kirchlich eingegangene Ehe beim Eheabschluss gültig zustande gekommen ist oder nicht. Deshalb liegt auch der Fokus des Verfahrens ganz wesentlich auf der vorehelichen Zeit der Entwicklung der Persönlichkeiten und der Beziehung der beiden Ehegatten bis hin zum Eheabschluss.