Bei Mobbing stellt sich regelmäßig die Frage, ob und inwieweit der Mobber wegen seiner Handlungen bestraft werden kann.
Mobbing-Geschädigte können sich auf zahlreiche Grundrechte berufen und auch eine Reihe von arbeitsschutz-, zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen für sich in Anspruch nehmen.
Es handelt sich bei dem Begriff „Mobbing“ nicht um einen eigenständigen juristischen Tatbestand.
Die juristische Bedeutung der durch den Begriff „Mobbing“ gekennzeichneten Sachverhalte besteht darin, bestimmte Verhaltensweisen der Rechtsanwendung zugänglich zu machen, die bei entsprechender Betrachtung der Mobbinghandlungen Voraussetzungen von Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder nicht in einem der Tragweite des jeweiligen Falles angemessenen Umfang erfüllen können.
Als Rechtsgrundlage für das gerichtliche Vorgehen gegen Mobber können zunächst verfassungrechtliche Grundsätze angewendet werden. Hier gelten in Deutschland besonders:
Artikel 1 Grundgesetz (GG): „Die Würde des Menschen ist unantastbar“.
Artikel 2 Grundgesetz (GG): das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
Artikel 3 Grundgesetz (GG): Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Diskriminierungsverbot