Für die deutsche Rechtsprechung wegweisend war und ist eine Leitentscheidung des Landesarbeitsgerichtes Thüringen (LAG) aus dem Jahre 2002 (AZ: 5Sa 403/2000).
Die Richter legten mit ihrem Anti-Mobbing-Urteil anerkannte Grundsätze fest, die u.a. lauten: Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer vor Eingriffen in die Persönlichkeits- und Freiheitsphäre zu schützen. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Parallel dazu entschied das LAG, dass hartnäckige Mobber selbst ihren Arbeitsplatz riskieren (AZ: 5 Sa 102/2000).
Wenn die Ehre oder die Gesundheit eines Mobbingbetroffenen in schwerwiegender Weise verletzt wurde, so kann dies ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung des Mobbers rechtfertigen.
Artet Klatsch und Tratsch über Kollegen in Lügen und Verleumdungen aus, möglicherweise verbunden mit Schikanen und verbalen Attacken, so ist der Tatbestand des Mobbings erfüllt. Arbeitgeber müssen diejenigen Mitarbeiter, die schwerwiegende Lügen in Umlauf gebracht haben, notfalls kündigen, Urteil des LAG Niedersachsen, (AZ: 16 Sa 1391/1999).
Gegen Mobbing im Kollegenkreis muss der Arbeitgeber aufgrund allgemeiner Arbeitschutzrechte und seiner Fürsorgepflicht einschreiten. Macht er das nicht, oder ist der Arbeitgeber selbst der Mobber (hier spricht man von „Bossing“) hat das Mobbingopfer nach § 273 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein Zurückbehaltungsrecht der Arbeitsleistung bei vollen Bezügen.
Bei Mobbing im öffentlichen Dienst richtet sich der Schadensersatzanspruch an den Dienstherrn (z.B. Bund oder Land) so ein Urteil des BGH (Bundesgerichtshof). Der Vorgesetzte handelt auch beim Mobbing gewissermaßen hoheitlich. Im Gegenzug kann der Dienstherr den mobbenden Mitarbeiter in Regress nehmen (Abmahnung, Versetzung, Entlassung), hier ein Urteil (AZ: III ZR 277/01).
Wer jedoch Mobbing nicht belegen oder beweisen kann, sollte seinen Job nicht aufs Spiel setzen. Die vielfach entstehende Beweisnot des Betroffenen, dass dieser allein und ohne Zeugen Verhaltensweisen ausgesetzt ist, die in die Kategorie Mobbing einzustufen sind, ist durch Artikel 6 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und damit den Grundsätzen eines fairen und auf Gleichheit achtenden Verfahrens entsprechende Anwendung der §§ 286, 448, 141 Abs.1 Satz1 ZPO auszugleichen.