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Pastorale Räume

Neue Räume, neue Möglichkeiten: Aus 71 Gemeinschaften der Gemeinden (GdG) werden zum 1. Januar 2025 insgesamt 44 Pastorale Räume. Sie orientieren sich an bestehenden Sozialräumen und insbesondere an der Lebenswirklichkeit der Menschen. Die Pastoralen Räume sichern die kirchlichen Grundvollzüge. Vor allen Dingen aber sollen sie neue Ideen und lebendige Orte von Kirchen ermöglichen, diese untereinander vernetzen, um so auch mehr Wirksamkeit zu erzielen.

Wie die neuen Einheiten aufgestellt sind und welche Rahmenbedingungen es gibt, das ist im Statut für die Pastoralen Räume im Übergang beschrieben. Das Statut schafft den Rahmen für die organische Entwicklung von Seelsorge, Angeboten und Strukturen. Wie sich die Pastoralen Räume entwickeln, das hängt von den Menschen vor Ort ab. Jede und jeder, der sich ehrenamtlich engagiert in Räten, Verbänden und Einrichtungen und auch alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind es, die die Idee der Pastoralen Räume mit Leben füllen und gestalten können.

Ein solcher Prozess wird nicht überall im Bistum gleich verlaufen. So manch ein Pastoraler Raum mag schneller lebendig werden und zusammenwachsen als andere.

Fragen und Antworten

Ein Zusammenschluss von Pfarreien kann nicht von oben erzwungen werden. Das wäre mit dem Kirchenrecht nicht vereinbar. Jedoch zwingen die sachlichen Umstände mit deutlich zurückgehenden Katholikenzahlen, sinkenden Mitarbeiterzahlen im Pastoralen Dienst und einer Halbierung der finanziellen Möglichkeiten bis 2040 zu einer Verringerung der Pfarreien und Kirchengemeinden im Bistum Aachen von heute 326 zu einem Zielbild von ein bis drei Pfarreien in jedem der 44 Pastoralen Räume.

 

Nur mit der Reduktion auf rd. 75 Pfarreien und Kirchengemeinden entstehen handlungsfähige Pastorale Räume, die ihre Gestaltungs- und Handlungsfähigkeit trotz aller Herausforderungen behalten.

Grundsätzlich ist die Deckungsgleichheit von Pfarrei und Kirchengemeinde zu wahren, jedoch kann im Einzelfall auch das Vermögen von mehreren Pfarreien durch einen „überpfarrlichen“ Kirchenvorstand verwaltet und vertreten werden. Dabei ist das Vermögen jedweder Pfarrei jedoch weiterhin gesondert zu führen. Dies schmälert im Ergebnis die durch Zusammenschluss angestrebte Handlungsfähigkeit, ermöglicht jedoch im Einzelfall den Zusammenschluss von Kirchengemeinden auf der Basis von entsprechenden Beschlüssen der Kirchenvorstände, ohne dass zugleich die Pfarreien zusammengeschlossen werden; zumindest in den Fällen, in denen alle vom gleichen Pfarrer geleitet werden.

Unabhängig davon, ob die notwendigen Beschlüsse zum Zusammenschluss auf ein bis drei Kirchengemeinden gefasst werden, werden ab dem 1. Januar 2026 die Zuweisungen aus Kirchensteuern vollumfänglich an den Pastoralen Raum, d.h. den Kirchengemeindeverband erfolgen, unabhängig davon wieviele Kirchengemeinden im Einzelfall bestehen. Über die Weiterverteilung im Pastoralen Raum wird dann in der Verbandsvertretung mit mitunter sehr vielen Mitgliedern entschieden.

 

Dabei ist zu beachten, dass die Auszahlung von Zuschüssen zu Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen zukünftig nur dann erfolgen kann, wenn auf Ebene des Pastoralen Raums ein gemeinsames Immobilienkonzept beschlossen worden ist, das mittel- und langfristig finanziell tragfähig ist.

Sofern bis Ostern die Beschlüsse der Kirchenvorstände und Verbandsvertretungen vorliegen, ist es möglich die notwendigen Schritte zur verwaltungstechnischen Umsetzung der Rechtsträger auf Ebene des Pastoralen Raums zum 1. Januar 2026 durch Beitritte zum Kirchengemeindeverband vorzunehmen.

 

Ferner können bei Beschlüssen bis Ostern die notwendigen Dekrete erlassen werden, um entsprechend der Kirchenvorstandsbeschlüsse die ersten Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden zum 1. Januar 2026 umzusetzen, damit bereits bei der Kirchenvorstandswahl im November 2025 nur noch ein Kirchenvorstand für die zusammengeschlossenen Kirchengemeinden gewählt werden muss.

 

Zudem besteht dann bereits Ostern 2025 Klarheit, welche Zusammenschlüsse zum 1. Januar 2027 und zum 1. Januar 2028 noch erfolgen und wie die Rechtsträgerstruktur dann langfristig aussehen wird.

In der vorgesehenen Übergangsphase zur Errichtung starker, handlungsfähiger Pastoraler Räume in den Jahren 2025 bis 2028 bietet sich den Pfarreien und Kirchengemeinden voraussichtlich letztmalig die Chance, Veränderungen ohne gleichzeitige Ausgabenkürzungen vorzunehmen und damit die Veränderungen hin zu mehr Subsidiarität zu gestalten, anstelle von Entwicklungen getrieben zu werden. Um diese Chance nutzen zu können, bedarf es einer Klarheit über zukünftige Rechtsträgerstrukturen bis Ostern 2025.

Der Zusammenschluss von Pfarreien und Kirchengemeinden zu größeren Pfarreien und Kirchengemeinden im Pastoralen Raum bedeutet nicht, dass die örtliche Gemeinde und die Kirche vor Ort aufgegeben werden.

 

Zum einen besteht eine lebendige Gemeinde als Ort von Kirche im Pastoralen Raum fort und bringt sich nicht zuletzt mit anderen Orten über die Vollversammlung in den Pastoralen Raum ein.

 

Zum anderen bleiben die stiftungsähnlichen (Kirchen-)Fabrikfonds mit ihrem zweckgebundenen Vermögen den örtlichen Gemeinden erhalten. Diese werden grundsätzlich vom Kirchenvorstand gesondert verwaltet, können aber auch durch einen vom Kirchenvorstand eingesetzten Ortsausschuss eigenständig verwaltet werden.

 

Dementsprechend bleiben auch nach Aufhebung der Pfarrei die Kirchengebäude mit ihrem Patrozinium erhalten. Die Kirchengebäude und weitere pastoral genutzte Immobilien eines (Kirchen-)Fabrikfonds finden jedoch Eingang in ein für den gesamten Pastoralen Raum zu erstellendes Immobilienkonzept, dass mittel- und langfristig finanziell tragfähig sein muss.

 

Zugegebenermaßen mag die Komplexität und die Veränderung weg von den ursprünglich angestrebten acht Pfarreien für viele von Ihnen verwirrend erscheinen, jedoch besteht seit der Veröffentlichung des Rahmenkonzepts zur Rechtsträgerstruktur im Januar 2023 die unveränderte Zielsetzung in den Pastoralen Räumen die Anzahl der Kirchengemeinden auf ein bis maximal drei zu reduzieren. Vielmehr ist es nunmehr auch möglich, die damals vielfach gewünschte Deckungsgleichheit von Pfarrei und Kirchengemeinde mit dem Zusammenschluss auf ebenfalls ein bis drei Pfarreien im Pastoralen Raum zu wahren.